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§ 14 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Kosten
Kosten
§ 14 Anwaltsgesetz, AnwG · Kosten
1. Die Behörden erheben Kosten für Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Die Kosten bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit, allfälligen Beweiskosten, Parteientschädigungen und Barauslagen.
2. Das Kantonsgericht legt die Höhe der Gebühren und der Parteientschädigungen in der Kostenverordnung fest.