Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280 ANWGLPALsgA CH-LU

§ 14 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Kosten

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Anwaltsgesetz, AnwG · Kosten

1. Die Behörden erheben Kosten für Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Die Kosten bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit, allfälligen Beweiskosten, Parteientschädigungen und Barauslagen.

2. Das Kantonsgericht legt die Höhe der Gebühren und der Parteientschädigungen in der Kostenverordnung fest.

← § 13 Anwaltsgesetz, AnwG Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwältin und Anwalt § 15 Anwaltsgesetz, AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →