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§ 13 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG)

Rechtsschutz
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§ 13 Anwaltsgesetz, AnwG

1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide gemäss § 5 Absatz 5.

2. Soweit das Bundesrecht keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff.).

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