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§ 12 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Handeln der Aufsichtsbehörde und Verfahren

Aufsichts- und Disziplinarwesen
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§ 12 Anwaltsgesetz, AnwG · Handeln der Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte handelt aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen.

2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten einer Anwältin oder eines Anwalts betroffen ist.

3. Behörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von Vorfällen Kenntnis erhalten, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

4. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. Auf Verlangen kann ihm oder ihr mitgeteilt werden, wie das Verfahren erledigt wurde.

5. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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