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§ 11 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Disziplinarmassnahmen
Aufsichts- und Disziplinarwesen
§ 11 Anwaltsgesetz, AnwG · Disziplinarmassnahmen
1. Die Disziplinarmassnahmen ergeben sich aus Artikel 17 BGFA.
2. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden. Das bisherige Verhalten der Anwältin oder des Anwalts ist angemessen zu berücksichtigen.
3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren oder einem Zivilprozess.