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§ 10 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Zuständigkeit

Aufsichts- und Disziplinarwesen
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§ 10 Anwaltsgesetz, AnwG · Zuständigkeit

1. Die Aufsichtsbehörde ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA. Sie kann Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.

2. Sie ist zuständig, wenn die Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 2 BGFA.

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