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§ 1 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwältin und Anwalt

Anwaltspatent
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§ 1 Anwaltsgesetz, AnwG · Anwältin und Anwalt

1. Anwältin oder Anwalt ist, wer das Anwaltspatent besitzt.

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