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276 CH-LU

Staatsanwältinnen und -anwälte

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt

a. * 38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,

b. * 9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).

1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte wird wie folgt festgelegt

a. 2 vollamtliche Jugendanwältinnen oder -anwälte,

b. 1 hauptamtlicher Jugendanwalt oder 1 hauptamtliche Jugendanwältin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent.

1. Der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 und der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 werden aufgehoben.

1. Der Kantonsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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