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CH-LU
§ 9 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Aufgaben der Zentralen Dienste
Aufgaben
§ 9 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Aufgaben der Zentralen Dienste
1. Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle.
2. Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.