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275 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Stellvertretung und Pikett

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§ 8 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Stellvertretung und Pikett

1. Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig.

2. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.

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