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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
Aufgaben
§ 7 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
1. Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen
a. Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG),
b. Beschaffung von Personendaten,
c. Einholung von Berichten und Beizug von Akten,
d. Durchführung von Augenscheinen,
e. Vorladungen,
f. Anordnung von polizeilichen Vorführungen,
g. Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen),
h. Erledigung von Korrespondenz,
i. Durchführung von Vergleichsverhandlungen,
j. Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.
2. Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeordneter Untersuchungshandlungen übertragen.