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275 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Geschäftserfassung und -zuteilung

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§ 6 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Geschäftserfassung und -zuteilung

1. Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und -anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen.

2. Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.

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