§ 5 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
§ 5 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
1. Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet der schweren Betäubungsmittel-, der schweren Vermögens- und der Internetkriminalität sowie Strafverfahren zu Bestechung und Menschenhandel und gegen Intensivtäterinnen und -täter.
2. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs, die umfangreich sowie rechtlich und sachverhaltsmässig komplex sind oder deren Untersuchung umfassende Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen erfordert.
3. Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 zu erledigen sind (§ 71 JusG).
4. Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der Abteilung Spezialdelikte, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte.
5. In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden.