§ 4 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
§ 4 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
1. Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren.
2. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (JusG) die Führung von Strafverfahren namentlich übertragen
a. bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden Abteilungen,
b. bei grosser Tragweite eines Falles,
c. wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.