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275 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Geschäftsleitung

Gliederung und Leitung
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§ 3 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle.

2. Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.

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