275
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Leitung der Staatsanwaltschaft
Gliederung und Leitung
§ 2 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Leitung der Staatsanwaltschaft
1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts.
2. Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen.
3. Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.