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275 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Leitung der Staatsanwaltschaft

Gliederung und Leitung
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§ 2 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Leitung der Staatsanwaltschaft

1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts.

2. Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen.

3. Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.

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