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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Berichterstattung
Aufsicht
§ 16 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Berichterstattung
1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin kann beigezogen werden.
2. Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen.
3. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht zu.