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275 CH-LU

§ 16 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Berichterstattung

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§ 16 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Berichterstattung

1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin kann beigezogen werden.

2. Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen.

3. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht zu.

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