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275 CH-LU

§ 15 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Aufsicht
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§ 15 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

1. Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

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