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CH-LU
§ 15 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Aufsicht
§ 15 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
1. Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.