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275 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Mitteilungen an Behörden

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§ 14 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Mitteilungen an Behörden

1. Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere

a. * das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson, eine Fachperson der schulischen Dienste oder eine Lehrperson an einer Musikschule eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches ihre Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Auftrages beeinträchtigen könnte,

b. * die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten,

c. die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet,

d. * das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 betreut wird, eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beeinträchtigen könnte.

2. Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei

a. Massnahmen zu vollziehen hat,

b. in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen kann.

3. Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009.

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