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275 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Luzerner Polizei

Zusammenarbeit mit Behörden
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§ 13 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Luzerner Polizei

1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Polizeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen.

2. Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge.

3. Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.

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