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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Strafregisterdaten
Besondere Verfahren
§ 12 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Strafregisterdaten
1. Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) vom 17. Juni 2016.
2. Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
3. Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 des Strafregistergesetzes für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister angeschlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers.