275
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Verfahren bei Ordnungsbussen
Besondere Verfahren
§ 11 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Verfahren bei Ordnungsbussen
1. Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein.
2. Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter bei den Zentralen Diensten verfolgen und beurteilen die von der Luzerner Polizei zur Anzeige gebrachten Übertretungen.
3. Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafbefehle.
4. In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin.