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275 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Übertretungsstrafverfahren

Besondere Verfahren
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§ 10 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Übertretungsstrafverfahren

1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu.

2. Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeichnet.

3. Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.

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