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275 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Staatsanwaltschaft - Gliederung

Gliederung und Leitung
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§ 1 Verordnung über die Staatsanwaltschaft · Gliederung

1. Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und sechs untersuchungsführende Abteilungen.

2. Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch.

3. Die Abteilung Spezialdelikte, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch.

Gliederung § A1-1 Verordnung über die Staatsanwaltschaft →

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