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271 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Beweisverbot

Mediationsverfahren
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§ 9 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Beweisverbot

1. Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.

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