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271 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Beendigung

Mediationsverfahren
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§ 8 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Beendigung

1. Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).

2. Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

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