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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Beendigung
Mediationsverfahren
§ 8 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Beendigung
1. Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
2. Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.