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271 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Abbruch

Mediationsverfahren
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§ 7 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Abbruch

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.

2. Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichtiger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.

3. Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

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