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271 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Mediationsvereinbarung

Mediationsverfahren
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§ 6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Mediationsvereinbarung

1. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festgehalten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.

2. Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

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