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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Anordnung und Auftrag
Mediationsverfahren
§ 5 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Anordnung und Auftrag
1. Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
2. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkreten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
3. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
4. Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).