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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Abklärung
Mediationsverfahren
§ 4 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Abklärung
1. Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.