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271 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Abklärung

Mediationsverfahren
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§ 4 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Abklärung

1. Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.

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