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§ 2 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren - Mediator oder Mediatorin
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren · Mediator oder Mediatorin
1. Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Mediatorin durchgeführt.
2. Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).