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CH-LU
§ 9 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Bezeichnung und Inhalt
Amtliche Publikationsorgane - Gesetzessammlung des Kantons Luzern
§ 9 Publikationsgesetz · Bezeichnung und Inhalt
1. Unter dem Titel «Gesetzessammlung des Kantons Luzern» werden die kantonalen Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt fortlaufend veröffentlicht.
2. Die Gesetzessammlung des Kantons Luzern enthält
a. die Verfassung sowie die Verfassungsänderungen, welche in der Volksabstimmung angenommen wurden,
b. die Gesetze und Konkordate sowie Dekrete, soweit diese auch Rechtssätze enthalten, welche in der Volksabstimmung angenommen wurden oder gegen die das Referendum innert der gesetzten Frist nicht zustande kam,
c. * die übrigen Erlasse rechtsetzenden Inhalts des Kantonsrates,
d. * die Erlasse rechtsetzenden Inhalts des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und der Organisationen, die zur Rechtsetzung gemäss § 45 Absatz 3 der Kantonsverfassung[3] befugt sind.