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CH-LU
§ 7 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Publikationsgebühren
Amtliche Publikationsorgane - Luzerner Kantonsblatt
§ 7 Publikationsgesetz · Publikationsgebühren
1. Die Staatskanzlei erhebt für die amtlichen Veröffentlichungen im Luzerner Kantonsblatt Gebühren.
2. Die gebührenpflichtigen Behörden und Dienststellen können die Gebühren auf die Personen überwälzen, welche die amtliche Veröffentlichung verursacht haben.
3. Von kantonalen Behörden und Dienststellen werden nur dann Gebühren erhoben, wenn diese auf Dritte überwälzt werden können.
4. Die Gebührenansätze werden vom Regierungsrat festgelegt.