§ 5 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Inhalt
§ 5 Publikationsgesetz · Inhalt
1. Das Luzerner Kantonsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und aus einem Inseratenteil.
2. Im amtlichen Teil des Luzerner Kantonsblattes werden veröffentlicht
a. die vom Kantonsrat beschlossenen Verfassungsänderungen,
b. die vom Kantonsrat beschlossenen Gesetze, Konkordate und Dekrete mit Angabe der Referendumsfrist,
c. * Kantonsratsbeschlüsse, die gestützt auf besonderen Beschluss des Kantonsrates zu veröffentlichen sind,
d. Mitteilungen und Berichte über weitere Geschäfte des Kantonsrates von allgemeinem Interesse,
e. Beschlüsse des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden und der kantonalen Verwaltung, soweit die Veröffentlichung vorgeschrieben ist,
f. weitere Mitteilungen des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden und der kantonalen Verwaltung, soweit die Veröffentlichung vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist,
g. Beschlüsse der Gemeinden und Landeskirchen, soweit deren Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt vorgeschrieben ist,
h. weitere Mitteilungen der Gemeinden und der Landeskirchen von allgemeinem Interesse,
i. Mitteilungen von Bundesbehörden und ausserkantonalen Behörden auf deren Gesuch hin.