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CH-LU
§ 26a Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2014
Schlussbestimmungen
§ 26a Publikationsgesetz · Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2014
1. Das Verzeichnis der geltenden Erlasse, die Einzelausgaben und die Nachführungen der SRL und der «Kleinen Rechtssammlung des Kantons Luzern» werden so lange weiter produziert und gegen Entgelt oder kostenfrei abgegeben, als das Ziel gemäss § 21 Absatz 2 noch nicht erreicht ist.