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CH-LU
§ 26 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 26 Publikationsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im vorgeschriebenen Publikationsorgan nicht veröffentlicht wurden, gelten mit dem Erscheinen in der Systematischen Rechtssammlung als veröffentlicht und für jedermann bekannt.