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27 CH-LU

§ 23 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Redaktion und Herausgabe

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
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§ 23 Publikationsgesetz · Redaktion und Herausgabe

1. Die Redaktion und die Herausgabe der SRL obliegen der Staatskanzlei.

2. Ändert sich die Bezeichnung eines Verwaltungsorgans oder dessen Zuordnung zu einem Departement aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates oder von Beschlüssen des Gesetzgebers, passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in den geltenden Erlassen an. Eine formelle Änderung der entsprechenden Erlasse ist nicht erforderlich.

3. Die Departemente wirken bei der Nachführung von Erlassen ihres Zuständigkeitsbereichs mit. Sie melden neue Bezeichnungen und Zuordnungen umgehend der Staatskanzlei.

4. Die Staatskanzlei ist befugt, formelle Änderungen an den SRL-Erlassen vorzunehmen, welche sich aus den Anforderungen der digitalen Redaktion und Publikation ergeben.

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