27
CH-LU
§ 2 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Anordnung
Allgemeines
§ 2 Publikationsgesetz · Anordnung
1. Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.
2. Zur Anordnung der amtlichen Veröffentlichungen der Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide ist die Behörde zuständig, welche die Entscheide erlassen hat.