Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 CH-LU

§ 2 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Anordnung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Publikationsgesetz · Anordnung

1. Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.

2. Zur Anordnung der amtlichen Veröffentlichungen der Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide ist die Behörde zuständig, welche die Entscheide erlassen hat.

← § 1 Publikationsgesetz Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Amtliche Veröffentlichungen § 3 Publikationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →