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CH-LU
§ 17 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Auflage zur Einsicht
Amtliche Publikationsorgane - Redaktion, Herausgabe und Verbreitung der amtlichen Publikationen
§ 17 Publikationsgesetz · Auflage zur Einsicht
1. Die Staatskanzlei, das Staatsarchiv und die Gemeinden legen das Luzerner Kantonsblatt und die Gesetzessammlung des Kantons Luzern zur Einsicht auf. Die Gemeinden bewahren diese Publikationen während mindestens zehn Jahren auf.
2. In den Gastgewerbebetrieben ist das Luzerner Kantonsblatt zur Einsicht aufzulegen.