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27 CH-LU

§ 16 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Herausgabe

Amtliche Publikationsorgane - Redaktion, Herausgabe und Verbreitung der amtlichen Publikationen
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§ 16 Publikationsgesetz · Herausgabe

1. Die Staatskanzlei gibt das Luzerner Kantonsblatt und die Gesetzessammlung des Kantons Luzern heraus und betreibt und pflegt im Internet eine Datenbank zur Veröffentlichung der Verhandlungen des Kantonsrates.

2. Das Kantonsgericht betreibt und pflegt im Internet eine Datenbank zur Veröffentlichung der Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide.

3. Der Regierungsrat legt für den Inseratenteil des Kantonsblattes die Bedingungen fest.

4. Das Luzerner Kantonsblatt wird verbreitet durch

a. Abonnemente,

b. Verkauf von Einzelexemplaren,

c. Abgabe von Freiexemplaren.

5. Der Regierungsrat legt den Abonnementspreis des Kantonsblattes fest und regelt die Abgabe von Freiexemplaren.

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