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27 CH-LU

§ 15 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Redaktion

Amtliche Publikationsorgane - Redaktion, Herausgabe und Verbreitung der amtlichen Publikationen
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§ 15 Publikationsgesetz · Redaktion

1. Der Staatskanzlei obliegt, unter Vorbehalt von Absatz 2, die Gesamtredaktion des Luzerner Kantonsblattes sowie die Redaktion der Gesetzessammlung des Kantons Luzern, der Verhandlungen des Kantonsrates des Kantons Luzern und, in Zusammenarbeit mit den Departementen, der Leitentscheide der Verwaltungsbehörden.

2. Dem Kantonsgericht obliegt, unter Vorbehalt von Absatz 1, die Gesamtredaktion der Entscheid-Datenbank und die Redaktion des gerichtlichen Teils des Luzerner Kantonsblattes.

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