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27 CH-LU

§ 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) - Amtliche Veröffentlichungen

Allgemeines
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§ 1 Publikationsgesetz · Amtliche Veröffentlichungen

1. Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Luzerner Kantonsblatt, in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern, in den Verhandlungen des Kantonsrates und in den Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden, sofern die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht.

2. Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestandteile von Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekanntgemacht. Die öffentliche Auflage ist im Kantonsblatt anzuzeigen.

3. In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch Anschlag, Mitteilung an die Medien oder auf andere Weise.

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