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26d E-ID CH-LU

§ 9 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Nutzungsbedingungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 9 E-ID-Verordnung · Nutzungsbedingungen

1. Die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer werden in Nutzungsbedingungen festgelegt. Sie sind insbesondere verpflichtet

a. das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal bestimmungsgemäss zu nutzen,

b. Massnahmen zum Schutz ihrer Informatikmittel zu treffen, namentlich gegen unbefugten Zugriff und vor Computerviren sowie Schadsoftware.

2. Die Nutzungsbedingungen werden auf dem Service-Portal veröffentlicht. Vor der ersten Nutzung müssen die Nutzerinnen und Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen.

3. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über jede Änderung der Nutzungsbedingungen rechtzeitig zu informieren. Die Nutzung kann für einzelne Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt werden, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen nicht zustimmen.

4. Verstösst ein Nutzer oder eine Nutzerin vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet das Finanzdepartement über die Aussetzung oder den Widerruf der Zugriffsberechtigung. Sofern erforderlich kann die Dienststelle Informatik bereits vor dem Entscheid vorsorgliche Massnahmen treffen.

5. Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen sind insbesondere die Versuche,

a. auf fremde Daten zuzugreifen,

b. Sicherheitsmassnahmen zu durchbrechen oder

c. die Funktionalität des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals zu stören.

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