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26d E-ID CH-LU

§ 7 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Bearbeitung von Personendaten

Service-Portal
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§ 7 E-ID-Verordnung · Bearbeitung von Personendaten

1. Hat ein Nutzer oder eine Nutzerin sich mit einer E-ID authentisiert, werden folgende Personendaten gespeichert

a. die Personendaten gemäss § 5 Absatz 1,

b. die genutzten Funktionen und Dienstleistungen,

c. die Konfigurationsdaten der personalisierten Nutzungsoberfläche.

2. Sofern es für die Nutzung einer elektronischen Dienstleistung erforderlich ist, ruft das Service-Portal die Wohnadresse oder Zustelladresse des Nutzers oder der Nutzerin auf der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 ab und leitet sie an die Fachanwendung der dienstleistenden Behörde weiter, ohne sie dauerhaft zu speichern.

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