26d
E-ID
CH-LU
§ 7 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Bearbeitung von Personendaten
Service-Portal
§ 7 E-ID-Verordnung · Bearbeitung von Personendaten
1. Hat ein Nutzer oder eine Nutzerin sich mit einer E-ID authentisiert, werden folgende Personendaten gespeichert
a. die Personendaten gemäss § 5 Absatz 1,
b. die genutzten Funktionen und Dienstleistungen,
c. die Konfigurationsdaten der personalisierten Nutzungsoberfläche.
2. Sofern es für die Nutzung einer elektronischen Dienstleistung erforderlich ist, ruft das Service-Portal die Wohnadresse oder Zustelladresse des Nutzers oder der Nutzerin auf der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 ab und leitet sie an die Fachanwendung der dienstleistenden Behörde weiter, ohne sie dauerhaft zu speichern.