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E-ID
CH-LU
§ 5 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Bearbeitung von Personendaten
Luzerner Identitätsverwaltungssystem
§ 5 E-ID-Verordnung · Bearbeitung von Personendaten
1. Im Identitätsverwaltungssystem werden die folgenden Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert
a. amtlicher Name,
b. Geburtsdatum,
c. AHV-Nummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
d. E-Mail-Adresse,
e. Mobiltelefonnummer.
2. Jedem Nutzer und jeder Nutzerin wird nach der erstmaligen Anmeldung automatisch ein eindeutiger Identifikator zugeteilt.
3. Die Personendaten gemäss Absatz 1 und 2 werden einer Behörde zugänglich gemacht, soweit dies für deren elektronische Dienstleistung erforderlich ist.