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26d E-ID CH-LU

§ 5 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Bearbeitung von Personendaten

Luzerner Identitätsverwaltungssystem
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§ 5 E-ID-Verordnung · Bearbeitung von Personendaten

1. Im Identitätsverwaltungssystem werden die folgenden Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert

a. amtlicher Name,

b. Geburtsdatum,

c. AHV-Nummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

d. E-Mail-Adresse,

e. Mobiltelefonnummer.

2. Jedem Nutzer und jeder Nutzerin wird nach der erstmaligen Anmeldung automatisch ein eindeutiger Identifikator zugeteilt.

3. Die Personendaten gemäss Absatz 1 und 2 werden einer Behörde zugänglich gemacht, soweit dies für deren elektronische Dienstleistung erforderlich ist.

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