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26d E-ID CH-LU

§ 4 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Identitätsverwaltungssystem

Luzerner Identitätsverwaltungssystem
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§ 4 E-ID-Verordnung · Identitätsverwaltungssystem

1. Die Dienststelle Informatik betreibt ein Identitätsverwaltungssystem, um Nutzerinnen und Nutzer, die sich mit einer E-ID authentisiert haben, eindeutig zu authentifizieren und deren identifizierende Personendaten zu verwalten.

2. Mit dem Identitätsverwaltungssystem ist sicherzustellen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller der E-ID keine Daten über die genutzten elektronischen Dienstleistungen sammeln können.

3. Um Nutzerinnen und Nutzer eindeutig zu authentifizieren und ihre Personendaten abzurufen, darf das Identitätsverwaltungssystem auf die Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 zugreifen.

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