§ 3 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
§ 3 E-ID-Verordnung · Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
1. Die Behörden können vorsehen, dass sich natürliche Personen für die Nutzung einer elektronischen Dienstleistung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) authentisieren müssen.
2. Als E-ID können elektronische Identitätsnachweise von Ausstellerinnen und Ausstellern anerkannt werden, die gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 19. Juni 2015 zertifiziert sind.
3. Die bei der Ausstellung der E-ID eingesetzten Identifikationsverfahren müssen den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 23 und 24 der Verordnung über das elektronische Patientendossier vom 22. März 2017 oder im Anhang der Verordnung des BAKOM über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 23. November 2016 beschrieben sind.
4. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Finanzdepartements über die Anerkennung von E-ID. Er kann zusätzliche E-ID anerkennen, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nicht entsprechen, sofern sie vom Bund ausgestellt und gleichwertige Voraussetzungen an das Ausstellungsverfahren erfüllt sind.
5. Die anerkannten E-ID und die jeweils erforderliche Vertrauensstufe werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.