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26d E-ID CH-LU

§ 2 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 E-ID-Verordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Behörden, soweit sie unter Verwendung des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals elektronische Dienstleistungen anbieten.

2. Behörden im Sinn dieser Verordnung sind

a. der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen der kantonalen Verwaltung,

b. das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte, die Schlichtungsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter sowie die Grundbuchämter,

c. die Organe der Gemeinden des Kantons Luzern,

d. weitere Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit ihnen die Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben übertragen ist.

3. Vorbehalten bleiben die Regelungen zum elektronischen Behördenverkehr des Zivil- und Strafprozessrechts sowie des Verwaltungsverfahrensrechts.

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