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26d E-ID CH-LU

§ 15 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Berichterstattung

Schlussbestimmungen
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§ 15 E-ID-Verordnung · Berichterstattung

1. Das Finanzdepartement orientiert den Regierungsrat und den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz jährlich über den Stand der Entwicklung des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals und über die Notwendigkeit der Weiterführung des Testbetriebs.

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