26d
E-ID
CH-LU
§ 15 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Berichterstattung
Schlussbestimmungen
§ 15 E-ID-Verordnung · Berichterstattung
1. Das Finanzdepartement orientiert den Regierungsrat und den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz jährlich über den Stand der Entwicklung des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals und über die Notwendigkeit der Weiterführung des Testbetriebs.