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26d E-ID CH-LU

§ 13 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Zuständigkeit

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 E-ID-Verordnung · Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Informatik ist für den technischen Betrieb und die technische Sicherheit des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals zuständig. Sie besitzt die dafür erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte.

2. Die elektronische Dienstleistung wird im System der Behörde erbracht.

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