26d
E-ID
CH-LU
§ 13 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Zuständigkeit
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 E-ID-Verordnung · Zuständigkeit
1. Die Dienststelle Informatik ist für den technischen Betrieb und die technische Sicherheit des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals zuständig. Sie besitzt die dafür erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte.
2. Die elektronische Dienstleistung wird im System der Behörde erbracht.