26d
E-ID
CH-LU
§ 12 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Löschung der Personendaten
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 E-ID-Verordnung · Löschung der Personendaten
1. Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr angemeldet, werden die im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten nach Vorankündigung gelöscht.
2. Nutzerinnen und Nutzer können jederzeit veranlassen, dass ihre im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten gelöscht werden.
3. Im Falle des Widerrufs der Zugriffsberechtigung wegen eines Verstosses gegen die Nutzungsbedingungen werden die Personendaten spätestens nach Abschluss eines mit ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens gelöscht.