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26d E-ID CH-LU

§ 12 Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals (E-ID-Verordnung) - Löschung der Personendaten

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 12 E-ID-Verordnung · Löschung der Personendaten

1. Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr angemeldet, werden die im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten nach Vorankündigung gelöscht.

2. Nutzerinnen und Nutzer können jederzeit veranlassen, dass ihre im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten gelöscht werden.

3. Im Falle des Widerrufs der Zugriffsberechtigung wegen eines Verstosses gegen die Nutzungsbedingungen werden die Personendaten spätestens nach Abschluss eines mit ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens gelöscht.

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